Mit dem Schlagwort Baugrundrisiko wird häufig versucht, Probleme, die im Zusammenhang mit dem Baugrund stehen, einer rechtlichen Lösung zuzuführen.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, den Begriff des "echten" Baugrundrisikos und den Unterschied zum "unechten bzw. allgemeinen" Baugrundrisiko zu kennen.
Vom Eintreten des echten Baurundrisikos kann nur gesprochen werden, wenn sich trotz einer bestmöglichen, den Regeln der Technik entsprechenden Erkundung der Baugrundverhältnisse und trotz Erfüllung aller Prüfungs- und Hinweispflichten der Baubeteiligten die in jedem Baugrund versteckte Gefahr einer Abweichung des während der Ausführung von Bauarbeiten vorgefundenen Zustands der Boden- und Grundwasserverhältnisse von den vorgestellten, erkundeten Verhältnissen (z.B. auf Grundlage einer Baugrundgutachtens) verwirklicht.
In Abgrenzung dazu spricht man vom unechten Baugrundrisiko, wenn sich das sogenannte allgemeine Baugrundrisiko (die Gefahr, dass im Zuge der Erdarbeiten etwas schief geht) deshalb verwirklicht, weil beispielsweise die Boden- und Grundwasserverhältnissen nicht ausreichend erkundet wurden. In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass der Bauherr das echte Baurundrisiko trägt. Ein Fall echten Baugrundrisikos liegt jedoch nur selten vor.
Zur Minimierung von Problemen während der Durchführung der Erdarbeiten und Schäden an Bauwerken insbesondere wegen Tragfähigkeitsdefiziten des Baugrundes und einer unzureichenden Bauwerksabdichtung und somit zur Minimierung des Baugrundrisikos in der Regel auf das "echte" Baugrundrisiko ist die Beauftragung eines Baugrundgutachtens von elementarer Bedeutung.
Im Gutachten werden u.a. die Boden- und Grundwasserverhältnisse beschrieben, Hinweise zur Tragfähigkeit des Baugrundes gegen, das Schwankungsverhalten des oberen Grundwasserleiters abgeschätzt und wesentliche Parameter zur Bemessung der Gründungskörper angegeben. Zudem enthält es Hinweise zur Bauwerksabdichtung, der Regenwasserversickerung und zu den Erdarbeiten.
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